Allgemeine Geschäfts- u. Lieferbedingungen von FRS GmbH & Co. KG - nachstehend FRS genannt vom 24.04.2018

  1. Allgemeines
    Für alle Lieferungen, Angebote, Verträge und Leistungen von FRS gelten ausschließlich die nachstehend aufgeführten Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Unser Angebot richtet sich an Fachunternehmen.
     
  2. Preise
    Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Versandkosten und der am Tage des Versandes gültigen Mehrwertsteuer. Unsere Preise sind freibleibend soweit keine Festpreise vereinbart wurden. Mit der Bekanntgabe von Preisänderungen verlieren alle vorher genannten Preise ihre Gültigkeit.
     
  3. Zahlungsbedingungen
    Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind Zahlungen spätestens bei Abholung des Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer fällig. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von FRS zu leisten. Sämtliche Zahlungen sind ausnahmslos auf Konten zu bewirken, deren Inhaber FRS ist. FRS behält sich vor, Schecks oder Wechsel zurückzuweisen. Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder rechtzeitigen Protest. Sämtliche Scheck- oder Wechselspesen und -kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung an FRS fällig. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, werden insbesondere fällige Wechsel nicht fristgerecht oder Schecks bei Vorlage nicht eingelöst, kann FRS die gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit Ankündigungsfrist von einer Woche fällig stellen. Dies gilt auch für Wechsel mit späterer Fälligkeit. FRS kann ferner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehungen sofort fällig stellen, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren (z. B. gerichtliches oder außer-gerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Insolvenzverfahren) beantragt wird. Ein Auf-rechnungs- oder Zurückhaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind von FRS unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.
     
  4. Eigentumsvorbehalt
    Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und der Erfüllung aller Nebenforderungen aus dem Vertrag und aller anderen Forderungen aus der Geschäfts-verbindung Eigentum von FRS . Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die die Sicherung von FRS beeinträchtigende Überlassung von FRS -Vorbehaltsware an Dritte, sowie eine Veränderung oder Ingebrauchnahme nur mit vorheriger Zustimmung von FRS zulässig. Der Besteller darf FRS -Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen FRS -Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäfts zukünftig gegen Dritte erwachsen, an FRS ab zur Sicherung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung von FRS mit dem Besteller bestehenden oder künftig erwachsender Ansprüche von FRS . FRS nimmt die Abtretung an. Wird FRS - Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderer Ware veräußert, bezieht sich die Abtretung des Bestellers auf die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der FRS -Vorbehaltsware. Steht der Besteller mit seinem Abnehmer in einer Kontokorrentverbindung, bezieht sich die Abtretung auf die Saldoforderung am Schluß einer Rechnungsperiode. Übersteigt der Nennwert der Sicherheiten den Nennwert der Forderungen von FRS um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, die Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten von FRS zu verlangen. Die bei FRS verbleibenden Forderungen müssen werthaltig und unbestritten sein. Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts FRS -Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen auf eigene Kosten auszuführen. Die Be- oder Verarbeitung von FRS -Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für FRS , ohne dass für FRS daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung von FRS -Vorbehaltsware mit nicht dem Besteller gehörenden Waren Dritter, erwirbt FRS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der FRS -Vorbehaltsware zum Wert der Ware Dritter im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wird FRS -Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, und zwar gleichgültig ob vor oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung in Höhe des Rechnungswertes der FRS -Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wurde. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen gem. diesem Abschnitt nicht nach, kann FRS unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts die Herausgabe der FRS -Vorbehaltsware zum Zwecke der Verwertung verlangen. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der FRS -Vorbehaltsware trägt der Besteller. Die Rücknahme- und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer angesetzt. Der Nachweis höherer oder geringerer Verwertungskosten bleibt vorbehalten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit Kaufvertrag zusammenhängender Forderung von FRS gutgebracht.
     
  5. Lieferung
    Von FRS zugesagte Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch den Vorlieferanten. Werden unverbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder Liefertermine um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Besteller FRS auffordern, binnen zwei Wochen zu liefern. Bei fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch FRS setzt ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der vom Besteller obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Teillieferungen sind zulässig sofern nicht der Besteller nachweist, dass die Teillieferung ohne jedes Interesse für ihn ist. Im Falle höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und anderer Arbeitskonflikte, allgemeiner Mängel an Roh- und Betriebsstoffen, Maschinenschäden und sonstiger Betriebsstörungen, Naturereignisse und anderer von FRS nicht zu vertretende oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigender Störungen, verlängern sich die Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese umständebedingten Leistungsstörungen. Bei unzumutbarer Verschiebung der Liefertermine und Lieferfristen steht beiden Parteien ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
     
  6. Gefahrenübergang
    Der Versand erfolgt im Namen, für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers zu den jeweils gültigen Frachtkosten von FRS . Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt FRS vorbehalten. FRS ist berechtigt aber nicht verpflichtet, für den Kaufgegenstand eine Transportversicherung abzuschließen. Es sei denn, der Besteller widerspricht dem Abschluss einer solchen Versicherung. Die Kosten der Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, des Lagers oder der Niederlassung geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer bestätigen und der bei Bahn- u. Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn o. Post feststellen zu lassen. Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muß der Besteller sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.
     
  7. Warenrückgabe
    Die Rücknahme bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen, so bei Falschbestellungen und Stornierungen durch den Besteller wird Ware, deren Lieferung nicht älter drei Wochen zurück liegt, zurückgenommen, wenn die Ware, die Verpackung und das Zubehör nicht beschädigt oder beklebt sind, die Rücksendung „Frei Haus“ erfolgt und der zugehörige Lieferschein mit Rechnungskopie beigefügt sind. In einem solchen Fall erteilen wir eine Gutschrift. Bei erforderlicher Neuverpackung behalten wir uns einen Abzug von 20 % des Warenwertes vor. Speziell für Kunden gefertigte Waren sind von einer Rückgabe ausgeschlossen.
     
  8. Produktspezifikation
    Angaben in Beschreibungen, Prospekten und Katalogen über den Kaufgegenstand betreffend Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Stromverbrauch und sonstige Betriebskosten usw. sind Vertragsinhalt. Diese Angaben gelten jedoch nur annähernd und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Technische Änderungen und Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers während der Lieferzeit bleiben vorbehalten.
     
  9. Angebote
    Unsere Angebote erfolgen freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten. Der Besteller ist drei Wochen an seine Bestellung gebunden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben oder die Ware von uns ausgeliefert ist. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann die Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
     
  10. Haftung und Schadenersatz
    Schadensersatzansprüche gegen FRS aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist dem Umfang und der Höhe nach auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang für Erfüllungs- u. Verrichtungsgehilfen.
     
  11. Gewährleistung
    Der Käufer oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Für Mängelrügen gilt das HGB mit der Maßgabe, das die Mängelrüge schriftlich oder durch Telefax zu erfolgen hat. Nach Untersuchung der Ware erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Andere Mängel spätestens drei Tage nach ihrer Entdeckung. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Artikel, die einem Verschleiß unterliegen, sechs Monate ab Gefahrenübergang und, bestimmungsgemäßer Gebrauch gem. Kaufvertrag vorausgesetzt (z.B. Wartung von Videorekordern), für sonstige Artikel 24 Monate. Der Nachweis der Lieferung hat durch beigefügte Lieferschein- o. Rechnungskopie zu erfolgen, ansonsten besteht keine Gewährleistungspflicht. Bei Mängeln ist FRS nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung/Ersatzleistung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Ersatzleistung ist der Besteller berechtigt, entweder Minderung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücksendungen der Ware wegen Mängel trägt der Besteller die Gefahr und die Kosten des Transports. Die Ware ist auf Kosten des Bestellers gegen die Beförderungsgefahr zu versichern.
     
  12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Dortmund, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klage im Wechsel- und Scheckprozess ist das zuständige Gericht in Dortmund. Wir sind jedoch auch berechtigt, dem Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und FRS gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
     
  13. Verschiedenes
    Die Abtretung von Ansprüchen gegen FRS bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FRS . Soweit FRS nach der Verpack-VO zur Rücknahme von Verkaufs- o. Transportverpackungen verpflichtet ist, hat der Besteller diese FRS kostenfrei an FRS in Dortmund zur Verfügung zu stellen, und zwar gereinigt, frei von Fremdstoffen und sortiert nach Materialsorten. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An Stelle unwirksamer Bestimmungen gilt eine solche Regelung, die im Rahmen der Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.
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